Stand: 26.08.2020
1.1. Für alle Verträge, Beratungs- und Vermittlungsleistungen zwischen der vesica GmbH (nachfolgend „Firma“) und dem Auftraggeber gelten ausschliesslich die nachfolgenden AGB.
1.2. Die AGB der Firma gelten auch, wenn die Firma in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hieraufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Firma ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.1. Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte der Firma, betreffend den Bezug von Beratungs- oder Dienstleistungen, Lizenzen oder Produkten, auch durch Vermittlung, durch den Auftraggeber zustande. Grundsätzlich ist eine schriftliche Annahme der Offerte seitens des Auftraggebers notwendig. Für Inhalte des Vertrags ist die Auftragsbestätigung (falls diese vorliegt), ansonsten das Angebot massgebend.
2.2. Nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden für die Firma und den Auftraggeber erst mit vorheriger schriftlicher Bestätigung verbindlich. Es sind alle Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Auftraggeber schriftlich niederzulegen.
2.3. Termine und Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen und Lieferungen bzw. dem Arbeitsbeginn ist, dass diese ungestört erfolgen können. Voraussetzung und Beginn der Ausführungsfrist für Lieferung oder Leistung ist die endgültige Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen.
2.4. Der Vertrag kommt des Weiteren zustande, wenn der Auftraggeber die von der Firma angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Produkte der Firma bezieht oder benutzt (Lizenz).
2.5. Alle Offerten sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit einer Offerte beträgt, wenn nichts anderes vereinbart 90 Tage ab Ausstellungsdatum.
3.1. Sämtliche Leistungen, die die Firma für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Firma Sonder- und/oder Mehrleistungen der Firma, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
3.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Firma eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Firma auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.3. Soweit im Einzelfall, nach vorheriger Abstimmung, Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Firma abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Firma ist in Abweichung zu Ziffer 4 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zustellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
3.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
3.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag innert der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Nach Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und schuldet der Firma nebst dem Rechnungsbetrag den gesetzlichen Verzugszins.
4.2. Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Auftraggebers gegenüber der Firma ist nicht zulässig.
5.1. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Dies gilt nicht, soweit sich eine gesetzliche Haftung ergibt, sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Für Ergebnisse, die bei der Durchführung des Auftrages angefertigt werden und dem Urheberrecht unterliegen (z.B. Protokolle, Dokumentationen, Gutachten, Berechnungen, Prüfergebnisse, etc.), wird dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht lizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist.
Der Auftraggeber und die Firma können den Vertrag / Auftrag vor Fertigstellung jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund durch die Firma gekündigt, steht ihr die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. Bei einer ordentlichen Kündigung behält die Firma den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 20% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die von der Firma noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Die Firma ist zur einer unverzüglichen, kostenlosen Nacherfüllung der Leistung berechtigt und verpflichtet, sollte es sich um eine fehlerhafte Leistung der Firma handeln. Wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder dreimalig fehlgeschlagen ist (unter Berücksichtigung der Ersatzmassnahmen des Auftraggebers), besteht für den Auftraggeber ein Recht auf eine angemessene Minderung oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag/Auftrag zu. Mängel müssen grundsätzlich und unverzüglich nach deren Feststellung der Firma schriftlich angezeigt werden.
Die Firma haftet für die von ihr im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzliche Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistungen der Firma, der Fertigstellungsmeldung, der Inbetriebnahme, aber spätestens mit vollständiger Begleichung der Schlussrechnung.
10.1. Die Firma ist berechtigt, die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten (z.B. Fotografien, Grafiken, Texte) zu speichern und die Daten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Vertragsausführung zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist zulässig soweit dies Gegenstand des Vertrages bzw. für die Vertragsdurchführung notwendig ist (z.B. für die Einreichung bei einer Projekt-Zertifizierungsstelle, z.B. MINERGIE, etc.).
10.2. Die Firma verpflichtet sich, keine ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen des Auftraggebers und dessen Auftraggebern ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weiter zu verwerten und Dritten mitzuteilen.
10.3. Die Vertragsparteien vereinbaren gegenseitig, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei Vertragsabwicklung gewonnenen Kenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
10.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben.
10.5. Die Firma darf den Auftraggeber auf seiner Website und in anderen Medien zu Referenzzwecken nennen und auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen verweisen, oder als Referenz zeigen oder Teile davon abbilden, es sei denn der Auftraggeber äussert ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse.
11.1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma. Es gilt das Recht der Schweiz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz der Firma ausschliesslich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zumZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die Firma verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.